STELLUNGNAHME DER TSV MÜNCHEN VON 1860 GMBH & CO. KGAA ZUM INTERVIEW VON SASCHA KÖNIGSBERG IM MAGAZIN „11 FREUNDE“.
In der aktuellen Ausgabe äußert sich der Vorsitzende des Verwaltungsrats des TSV 1860 München e.V. in einem Interview dazu, dass die KGaA dem Verwaltungsrat ein „anwaltliches Drohschreiben“ geschickt habe, mit der Aufforderung, Anton Hiltmair einfach durchzuwinken, da der Vertrag angeblich keinen Spielraum lasse. Da dies bereits das zweite Mal ist, dass sich der Verwaltungsrat öffentlich zu dem Darlehensvertrag äußert, sehen wir uns gezwungen, Schaden von der KGaA abzuwenden und öffentlich Stellung zu nehmen.
Zunächst möchten wir betonen, dass der Inhalt eines solchen Vertrages vertraulich behandelt werden sollte. Wie allen Beteiligten bekannt ist, hängt das wirtschaftliche Überleben der KGaA von diesem Vertrag ab. Es geht um Arbeitsplätze und um Menschen. Öffentliches Spekulieren und Indiskretionen, die den Bestand des Vertrages gefährden, halten wir für äußerst bedenklich.
Das besagte Anwaltsschreiben einer renommierten Insolvenzrechtskanzlei, die die KGaA bei den Verhandlungen des Darlehensvertrages beraten hat, wurde notwendig, nachdem der Verwaltungsrat am 08.11.2024 öffentlich das Präsidium aufgefordert hatte, den Darlehensvertrag nachzuverhandeln und damit dessen Wirksamkeit in Frage gestellt hatte. Dieses Schreiben stellt jedoch unserer Meinung nach kein „Drohschreiben“ dar, sondern fasst die relevanten Bedingungen des Darlehensvertrages zusammen und erläutert mögliche Rechtsfolgen im Falle der Nichterfüllung. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen, die sich daraus ergeben könnten, war dies geboten.
Das Schreiben schließt mit einer Handlungsempfehlung, die die dargelegten Punkte abwägt. Von einer Aufforderung, einen Kandidaten durchzuwinken, kann definitiv nicht die Rede sein, geschweige denn, dass die KGaA hierzu rechtlich in der Lage wäre.
Falsch ist auch der Vorwurf, wir hätten die Satzung „mit Füßen getreten und Mitglieder zu Statisten degradiert“. Der Darlehensvertrag enthält ausdrücklich den Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrats zur Bestellung des Geschäftsführers. Inwieweit der Beirat entschieden hat oder nicht, entzieht sich der Kenntnis der KGaA. Unserer Ansicht nach wurde durch diesen Passus die Satzung gewahrt.
Erfreulicherweise hat Herr Königsberg nun eingeräumt, dass der Darlehensvertrag auch aus Sicht des Verwaltungsrats nicht gegen die 50+1-Regel verstößt. Sämtliche Regelungen, einschließlich der von Herrn Königsberg angesprochenen Kündigungsmöglichkeit des Darlehensgebers, sind aus unserer Sicht und nach Einschätzung unserer rechtlichen Berater übliche und angemessene Regelungen, die die Rechte des e.V. nicht einschränken.
Abschließend müssen wir dem Eindruck widersprechen, dass eine angebliche „dynamische Finanzplanung“ der Geschäftsführung die Ursache für die zu schließende Finanzlücke gewesen sei. In den letzten beiden Jahren konnten Sondereffekte diese Lücken schließen, was in diesem Jahr nicht mehr möglich war. Vielmehr führte die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie ungeplante Mehrausgaben zu einem deutlich größeren Finanzloch als ursprünglich prognostiziert.